Die Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT) der Vereinigten Arabischen Emirate beträgt seit dem 1. Januar 2018 5 Prozent auf die meisten Lieferungen und Leistungen. Daneben gibt es einen Nullsatz für bestimmte Umsätze und echte Steuerbefreiungen.
Die Registrierung ist verpflichtend, sobald steuerpflichtige Lieferungen und Importe in den zurückliegenden zwölf Monaten 375.000 AED überschreiten oder dies in den kommenden 30 Tagen erwartet wird. Freiwillig möglich ist sie ab 187.500 AED – wobei hier auch steuerpflichtige Aufwendungen genügen.
Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Pflicht zu stellen. Die Steuernummer (TRN) wird in der Regel innerhalb von 5 bis 20 Werktagen erteilt.
1. Höhe und Systematik
Der Regelsteuersatz beträgt 5 Prozent. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetzesdekret Nr. 8 von 2017 über die Mehrwertsteuer, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (Kabinettsbeschluss Nr. 52 von 2017 in der geänderten Fassung).
Das Gesetz ist mehrfach geändert worden, zuletzt durch Bundesgesetzesdekret Nr. 16 von 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026. Auf die praktisch relevanten Neuerungen daraus geht Abschnitt 8 ein.
Systematisch entspricht die VAT der europäischen Mehrwertsteuer: Auf Ausgangsumsätze wird Steuer berechnet (Output Tax), die auf Eingangsleistungen gezahlte Steuer ist abziehbar (Input Tax), und nur die Differenz wird an die Federal Tax Authority (FTA) abgeführt. Für das Unternehmen ist die Steuer damit grundsätzlich neutral; getragen wird sie vom Endverbraucher.
Wichtige Abgrenzung: Die Mehrwertsteuer hat nichts mit der Körperschaftsteuer und deren Small Business Relief zu tun. Es handelt sich um zwei getrennte Systeme mit eigenen Schwellenwerten, eigenen Registrierungen und eigenen Fristen. Ein Unternehmen kann körperschaftsteuerlich bei null liegen und dennoch mehrwertsteuerpflichtig sein.
2. Wann die Registrierung verpflichtend ist
Die Registrierungspflicht entsteht, wenn einer von zwei Tests erfüllt ist:
- Rückschau: Der Wert der steuerpflichtigen Lieferungen und Importe hat in den zurückliegenden zwölf Monaten 375.000 AED überschritten.
- Vorausschau: Es ist zu erwarten, dass dieser Wert in den kommenden 30 Tagen überschritten wird.
Der Rückschautest ist rollierend, nicht kalenderjahrbezogen. Er ist also fortlaufend zu überwachen – eine Prüfung nur zum Jahresende greift zu kurz.
In die Bemessung fließen ein: Umsätze zum Regelsatz von 5 Prozent, Umsätze zum Nullsatz sowie Importe, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Nicht einzubeziehen sind echte steuerbefreite Umsätze.
Die Pflicht trifft Mainland- wie Freezone-Gesellschaften gleichermaßen, ebenso natürliche Personen, Freiberufler und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. Sie besteht nach Auffassung der FTA auch dann, wenn keine Gewerbelizenz vorliegt.
Frist und Sanktion
Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Registrierungspflicht zu stellen. Bei Versäumnis fällt eine Verwaltungsstrafe an, und es besteht rückwirkend Steuerschuld auf alle Umsätze ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung hätte erfolgen müssen. Der zweite Punkt wiegt in der Praxis schwerer als die Strafe selbst: Die Steuer ist abzuführen, auch wenn sie den Kunden nie in Rechnung gestellt wurde.
Hinweis zur Höhe der Verspätungsstrafe. Die Strafe für verspätete Registrierung beträgt 10.000 AED. Sie war ursprünglich auf 20.000 AED festgesetzt und wurde durch Kabinettsbeschluss Nr. 49 von 2021 herabgesetzt. In Beratungsbeiträgen und Merkblättern kursiert weiterhin der alte Betrag von 20.000 AED. Maßgeblich ist der aktuelle Beschluss.
3. Wann die Registrierung freiwillig möglich ist
Unterhalb der Pflichtgrenze ist eine freiwillige Registrierung zulässig, wenn steuerpflichtige Lieferungen und Importe oder steuerpflichtige Aufwendungen in den zurückliegenden zwölf Monaten 187.500 AED überschritten haben oder dies in den kommenden 30 Tagen erwartet wird.
Der Verweis auf die Aufwendungen ist der eigentliche Sinn dieser Regelung. Ein Unternehmen in der Aufbauphase mit hohen Investitionen, aber noch geringem Umsatz kann sich damit registrieren und die auf Miete, Ausstattung, Beratung und Wareneinkauf gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen.
Die Kehrseite: Mit der Registrierung entstehen sämtliche laufenden Pflichten – Erklärungen, Rechnungsformalien, Aufbewahrung. Für ein Unternehmen mit überwiegend privaten Endkunden im Inland bedeutet die Registrierung zudem, dass 5 Prozent auf den Preis aufzuschlagen oder aus der Marge zu tragen sind. Die Entscheidung sollte daher gerechnet werden, nicht schematisch getroffen.
| Schwelle | Betrag | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Pflichtregistrierung | 375.000 AED | steuerpflichtige Lieferungen und Importe |
| Freiwillige Registrierung | 187.500 AED | Lieferungen und Importe oder Aufwendungen |
4. Ablauf und Dauer bis zur Steuernummer
Die Registrierung erfolgt beim Finanzamt, dem FTA. Der Ablauf in Kurzform:
Der Antrag wird mit der bereits angelegten Profil der Taxable-Person erstellt. Bei der Beantragung müssen Angaben zum Unternehmen, zur Tätigkeit, zu Umsatz und Import-Export-Volumen gemacht werden.
Daneben müssen zahlreiche Unterlagen eingereicht werden, darunter: Gewerbelizenz, Pass- und Emirates-ID-Kopien der Gesellschafter und Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag, Bankverbindung mit IBAN, Umsatznachweise, Mietvertrag beziehungsweise Ejari, gegebenenfalls Zollregistrierung.
Nach der Einreichung wird der Antrag vom FTA geprüft.
Bearbeitungsdauer: In der Regel 5 bis 20 Werktage. Vollständige, widerspruchsfreie Anträge bewegen sich am unteren Ende dieser Spanne. Rückfragen der FTA setzen die Frist faktisch aus – bis zur Beantwortung ruht die Bearbeitung. Bei Gruppenregistrierungen, Designated-Zone-Sachverhalten oder komplexen Beteiligungsstrukturen ist eher mit dem oberen Ende zu rechnen.
Die Registrierung selbst ist gebührenfrei. Erteilt wird eine 15-stellige Tax Registration Number (TRN) samt Registrierungszertifikat.
Vor Erteilung der TRN darf keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Wer das dennoch tut, verstößt gegen das Gesetz, und der Empfänger kann die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Bei absehbarem Überschreiten der Schwelle empfiehlt sich daher, den Antrag früh zu stellen und die Bearbeitungszeit einzuplanen.
5. Was steuerpflichtig ist – und was nicht
Für die Praxis sind vier Kategorien zu unterscheiden. Der wichtigste Unterschied liegt nicht beim Steuersatz, sondern beim Vorsteuerabzug.
| Kategorie | Steuersatz | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|
| Regelbesteuert | 5 % | ja |
| Nullsatz (zero-rated) | 0 % | ja |
| Steuerbefreit (exempt) | keine Steuer | nein |
| Nicht steuerbar (out of scope) | keine Steuer | grundsätzlich nein |
Nullsatz und Steuerbefreiung wirken für den Kunden identisch – er zahlt keine Steuer. Für das Unternehmen ist der Unterschied erheblich: Beim Nullsatz bleibt der volle Vorsteuerabzug erhalten, bei der Steuerbefreiung entfällt er. Wer ausschließlich befreite Umsätze erbringt, trägt die Vorsteuer als Kostenfaktor.
Regelbesteuert mit 5 Prozent
Der Auffangtatbestand. Erfasst sind unter anderem Beratungs- und Dienstleistungen an Kunden in den VAE, Warenlieferungen im Inland, Gastronomie und Einzelhandel, Hotellerie, gewerbliche Immobilien sowie Vermietung und Verkauf von Gewerbeflächen.
Nullsatz
- Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen an Empfänger außerhalb der Golfstaaten, die die Mehrwertsteuer eingeführt haben
- Internationale Personen- und Güterbeförderung sowie zugehörige Leistungen
- Bestimmte Luft- und Wasserfahrzeuge
- Anlagegold, -silber und -platin ab einem Reinheitsgrad von 99 Prozent in handelbarer Form
- Erstmalige Lieferung neu errichteter Wohnimmobilien innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung
- Bestimmte Bildungsleistungen und unmittelbar zugehörige Waren
- Bestimmte Gesundheitsleistungen sowie Arznei- und Medizinprodukte
- Rohöl und Erdgas
Für deutschsprachige Beratungs- und Handelsunternehmen ist der erste Punkt der praktisch bedeutsamste: Leistungen an Kunden im DACH-Raum sind in der Regel mit 0 Prozent zu fakturieren. Die Voraussetzungen sind jedoch zu dokumentieren – Nachweis des Empfängersitzes, Ausfuhrnachweis bei Waren. Fehlt der Nachweis, kann die FTA den Umsatz nachträglich mit 5 Prozent belasten.
Steuerbefreit
- Bestimmte Finanzdienstleistungen, insbesondere solche ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt (margenbasiert)
- Wohnimmobilien bei Folgelieferungen und bei Vermietung
- Unbebautes Land
- Örtlicher Personennahverkehr
Nicht steuerbar
Hierunter fallen Umsätze, die außerhalb der VAE bewirkt werden, nicht unternehmerische Tätigkeiten sowie Leistungen innerhalb einer Steuergruppe (Tax Group). Für Designated Zones – bestimmte, zollrechtlich abgegrenzte Freizonen – gelten Sonderregelungen; die Zugehörigkeit einer Freezone zu dieser Liste ist im Einzelfall zu prüfen und ergibt sich nicht aus dem Freezone-Status allein.
6. Was bei der Rechnungsstellung zu beachten ist
Die Anforderungen ergeben sich aus Artikel 59 der Durchführungsverordnung. Unterschieden werden die vollständige und die vereinfachte Steuerrechnung.
Pflichtangaben der vollständigen Steuerrechnung
- Die Bezeichnung „Tax Invoice" deutlich sichtbar auf dem Dokument
- Name, Anschrift und TRN des leistenden Unternehmens
- Name, Anschrift und TRN des Empfängers, sofern dieser registriert ist
- Fortlaufende Rechnungsnummer oder eindeutige Kennung, die die Einordnung in die Rechnungsfolge ermöglicht
- Ausstellungsdatum
- Leistungsdatum, sofern es vom Ausstellungsdatum abweicht
- Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen
- Einzelpreis, Menge, Steuersatz und zahlbarer Betrag in AED je Position
- Gewährte Rabatte
- Bruttobetrag in AED
- Steuerbetrag in AED
- Bei Fremdwährungsrechnungen der angewandte Umrechnungskurs
Zur Währung: Rechnungen dürfen in Euro, US-Dollar oder anderen Währungen ausgestellt werden. Der Steuerbetrag muss jedoch zusätzlich in AED ausgewiesen werden, umgerechnet zum Kurs der Zentralbank am Leistungsdatum. Ein Verweis auf „Tageskurs" genügt nicht.
Die vereinfachte Steuerrechnung
Sie enthält weniger Angaben – insbesondere entfallen Name, Anschrift und TRN des Empfängers. Zulässig ist sie in zwei Fällen:
- Der Empfänger ist nicht für die Mehrwertsteuer registriert. In diesem Fall gibt es keine betragsmäßige Obergrenze.
- Der Empfänger ist registriert und das Entgelt übersteigt 10.000 AED nicht.
Dieser Punkt wird häufig verkürzt dargestellt, als sei 10.000 AED eine allgemeine Wertgrenze für vereinfachte Rechnungen. Das trifft nicht zu – die Grenze gilt nur im Verhältnis zwischen registrierten Unternehmen. Praktisch bedeutsam ist die Kehrseite: Ein registrierter Kunde kann aus einer vereinfachten Rechnung keine Vorsteuer ziehen. Wer im B2B-Geschäft tätig ist, stellt daher grundsätzlich vollständige Rechnungen aus.
Frist
Die Steuerrechnung ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Leistungsdatum auszustellen. Für bestimmte Konstellationen bestehen Ausnahmen. Bei mehreren Leistungen an denselben Empfänger innerhalb eines Kalendermonats ist eine zusammenfassende Rechnung zulässig.
Häufige Fehlerquellen
- Die Vorlage trägt die Überschrift „Invoice" statt „Tax Invoice" – ein formaler Mangel mit materieller Folge für den Vorsteuerabzug des Kunden.
- Die TRN des Empfängers fehlt, obwohl dieser registriert ist.
- Der Steuerbetrag ist nur in Fremdwährung ausgewiesen.
- Die Rechnungsnummerierung weist Lücken auf oder beginnt je Kunde neu.
- Bei Umsätzen zum Nullsatz fehlt der Hinweis auf den Grund der Nullbesteuerung.
Nach dem neuen Sanktionsrahmen des Kabinettsbeschlusses Nr. 129 von 2025 können nicht ordnungsgemäße Rechnungen je festgestelltem Fall mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Die praktisch größere Gefahr bleibt aber der versagte Vorsteuerabzug beim Kunden – und der daraus folgende Streit über den Rechnungsbetrag.
7. Erklärung, Zahlung und Aufbewahrung
Besteuerungszeitraum. Der Regelfall ist das Quartal. Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 150 Mio. AED werden monatlich veranlagt. Die Zuordnung nimmt die FTA vor und weist sie im EmaraTax-Profil aus.
Frist. Erklärung und Zahlung sind bis zum 28. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums fällig. Fällt der Termin auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
Aufbewahrung. Aufzeichnungen sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren, bei Immobilien fünfzehn Jahre.
Sanktionen. Der Rahmen wurde durch Kabinettsbeschluss Nr. 129 von 2025 mit Wirkung zum 14. April 2026 neu gefasst und an die Körperschaftsteuer angeglichen. Die verspätete Zahlung wird seither mit einem festen Jahressatz von 14 Prozent belegt, berechnet ab dem Tag nach Fälligkeit, anstelle des früheren gestaffelten Modells. Für die verspätete Abgabe der Erklärung gelten gestaffelte Festbeträge, die im Wiederholungsfall innerhalb von 24 Monaten steigen.
8. Neuerungen seit 2026
Mit Bundesgesetzesdekret Nr. 16 von 2025 sind zum 1. Januar 2026 mehrere Änderungen in Kraft getreten. Drei davon sind für mittelständische Unternehmen relevant:
- Wegfall der Eigenrechnung beim Reverse Charge. Wer Waren oder Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke importiert, musste bislang eine Rechnung an sich selbst ausstellen. Diese Pflicht entfällt; stattdessen sind die Belege zum zugrunde liegenden Umsatz aufzubewahren.
- Fünfjahresfrist für Vorsteuerüberhänge. Ein Anspruch auf Erstattung oder Vortrag überschüssiger abziehbarer Vorsteuer erlischt nach fünf Jahren endgültig.
- Verschärfter Vorsteuerabzug. Die FTA kann den Abzug versagen, wenn ein Umsatz Teil einer Kette mit Steuerhinterziehung war. Das erhöht die Anforderungen an die Prüfung von Lieferanten.
Parallel wurde das Verfahrensrecht durch Bundesgesetzesdekret Nr. 17 von 2025 geändert, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026, insbesondere bei Fristen, Erstattungsverfahren und freiwilliger Offenlegung.
Elektronische Rechnungsstellung
Die VAE führen ein verpflichtendes E-Invoicing-System auf Basis eines Peppol-Modells ein. Die freiwillige Phase läuft seit Juli 2026. Verpflichtend wird das Verfahren ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 50 Mio. AED und ab 1. Juli 2027 für die übrigen betroffenen Unternehmen. Freezone-Gesellschaften sind ausdrücklich nicht ausgenommen.
Zwei Konsequenzen sollten früh eingeplant werden: Rechnungen werden dann als strukturierte XML-Dateien über einen akkreditierten Dienstleister übermittelt – ein PDF genügt nicht mehr. Und die vereinfachte Steuerrechnung entfällt für Unternehmen im System, auch unterhalb von 10.000 AED.
9. Besonderheiten für deutschsprachige Unternehmer
Es gibt keine Kleinunternehmerregelung. Anders als in Deutschland nach § 19 UStG kennt das VAE-Recht keine Umsatzgrenze, unterhalb derer ein registriertes Unternehmen von der Steuererhebung befreit wäre. Wer die Schwelle überschreitet, ist registrierungs- und abführungspflichtig. Die Small Business Relief betrifft ausschließlich die Körperschaftsteuer.
Leistungen an Kunden im DACH-Raum. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen an im Ausland ansässige Unternehmer sind in der Regel mit dem Nullsatz abzurechnen. Der deutsche, österreichische oder Schweizer Kunde behandelt den Vorgang nach seinem eigenen Recht – aus VAE-Sicht ist entscheidend, den Sitz des Empfängers zu dokumentieren.
Zwei Registrierungen, zwei Fristen. Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer haben getrennte Registrierungen und unterschiedliche Abgabefristen – neun Monate nach Geschäftsjahresende bei der Körperschaftsteuer, 28 Tage nach Quartalsende bei der Mehrwertsteuer. Die häufigste Fristversäumnis entsteht dadurch, dass nur an eine der beiden gedacht wird.
Freezone ist keine Befreiung. Der Freezone-Status als solcher befreit nicht von der Mehrwertsteuer. Nur für Designated Zones bestehen besondere Regelungen, und auch diese betreffen im Wesentlichen Warenlieferungen, nicht Dienstleistungen.
10. Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in den VAE?
Der Regelsatz beträgt 5 Prozent. Daneben gibt es einen Nullsatz für bestimmte Umsätze wie Exporte sowie echte Steuerbefreiungen.
Ab welchem Umsatz muss ich mich registrieren?
Ab 375.000 AED steuerpflichtigen Lieferungen und Importen in den zurückliegenden zwölf Monaten oder bei erwartetem Überschreiten in den kommenden 30 Tagen.
Wie lange dauert es bis zur TRN?
In der Regel 5 bis 20 Werktage nach vollständiger Einreichung über EmaraTax. Rückfragen der FTA verlängern den Zeitraum.
Darf ich vor Erteilung der TRN Mehrwertsteuer berechnen?
Nein. Bis zur Erteilung darf keine Steuer ausgewiesen werden; der Empfänger könnte sie ohnehin nicht als Vorsteuer geltend machen.
Muss auf der Rechnung „Tax Invoice" stehen?
Ja. Die Bezeichnung ist eine Pflichtangabe nach Artikel 59 der Durchführungsverordnung. „Invoice" allein genügt nicht.
Kann ich in Euro fakturieren?
Ja. Der Steuerbetrag muss jedoch zusätzlich in AED ausgewiesen werden, umgerechnet zum Zentralbankkurs am Leistungsdatum.
Was ist der Unterschied zwischen Nullsatz und Steuerbefreiung?
Beim Nullsatz bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, bei der Steuerbefreiung entfällt er. Für den Kunden wirken beide gleich, für das Unternehmen nicht.
Gilt die Mehrwertsteuer auch in Freezones?
Ja. Der Freezone-Status befreit nicht. Nur für Designated Zones gelten Sonderregelungen, im Wesentlichen für Warenlieferungen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Bundesgesetzesdekret Nr. 8 von 2017 über die Mehrwertsteuer
- Kabinettsbeschluss Nr. 52 von 2017 (Durchführungsverordnung), insbesondere Artikel 59 zu Steuerrechnungen
- Bundesgesetzesdekret Nr. 16 von 2025 zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2026
- Bundesgesetzesdekret Nr. 17 von 2025 zur Änderung des Verfahrensgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2026
- Kabinettsbeschluss Nr. 49 von 2021 über Verwaltungsstrafen
- Kabinettsbeschluss Nr. 129 von 2025 über den einheitlichen Sanktionsrahmen, wirksam ab 14. April 2026
- Kabinettsbeschluss Nr. 106 von 2025 über Sanktionen im System der elektronischen Rechnungsstellung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung. Angaben zu Bearbeitungsdauern beruhen auf Erfahrungswerten und sind keine Zusicherung der Federal Tax Authority.
Auf Aktualität geprüft am 11. August 2026.