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Corporate-Tax-Registrierung in den VAE: Fristen, Strafen und Meldepflichten

Aktualisiert: 11. August 2026
Kurzantwort

Jede in den VAE steuerpflichtige Person muss sich für die Körperschaftsteuer registrieren – unabhängig von Umsatz und Gewinn. Das gilt auch für Gesellschaften unterhalb der 375.000-AED-Grenze, für Freezone-Gesellschaften und für Qualifying Free Zone Persons mit Nullsatz.

Neu gegründete Gesellschaften haben drei Monate ab Gründung Zeit. Wer die Frist versäumt, zahlt eine Verwaltungsstrafe von 10.000 AED.

Nach der Registrierung besteht eine laufende Pflicht: Änderungen an den hinterlegten Daten sind der Behörde binnen 20 Werktagen zu melden.

1. Wer sich registrieren muss

Der Kreis ist weit gefasst und wird regelmäßig unterschätzt. Registrierungspflichtig sind unter anderem:

Die Registrierung erfolgt beim Finanzamt, dem FTA. Vergeben wird eine Corporate Tax Registration Number. Eine bestehende Registrierung für die Mehrwertsteuer ersetzt sie nicht – es handelt sich um zwei getrennte Vorgänge.

2. Fristen

FallFrist
Gesellschaft, gegründet ab 1. März 20243 Monate ab Gründung
Gesellschaft, gegründet vor 1. März 2024gestaffelt nach Lizenzmonat, sämtlich 2024 abgelaufen
Natürliche Person über 1 Mio. AED Umsatz31. März des Folgejahres
Ausländische Gesellschaft mit Betriebsstätte6 Monate ab Bestehen der Betriebsstätte
Ausländische Gesellschaft mit Anknüpfung3 Monate ab Entstehen der Anknüpfung

Maßgeblich für neu gegründete Gesellschaften ist das Gründungsdatum, nicht der Beginn der Geschäftstätigkeit und nicht das Ende des ersten Geschäftsjahres. Eine im März gegründete Gesellschaft, die erst im Oktober den ersten Umsatz erzielt, war bereits im Juni registrierungspflichtig.

Für Gesellschaften, die vor dem 1. März 2024 bestanden, galt ein nach dem Monat der Lizenzausstellung gestaffelter Fahrplan. Diese Fristen sind sämtlich im Laufe des Jahres 2024 abgelaufen. Wer bis heute nicht registriert ist, sollte davon ausgehen, dass die Strafe bereits ausgelöst ist.

3. Was passiert bei Fristversäumnis

Die Strafe für verspätete Registrierung beträgt 10.000 AED. Sie ist ein Festbetrag und fällt unabhängig davon an, ob überhaupt Steuer zu zahlen wäre – auch eine Gesellschaft ohne Umsatz und ohne Gewinn zahlt sie.

Zwei Punkte werden häufig übersehen. Die Strafe fällt je steuerpflichtiger Person an: Eine Gruppe mit fünf Gesellschaften, die alle die Frist versäumen, zahlt 50.000 AED, nicht 10.000 AED. Und die Registrierungspflicht bleibt bestehen – die Zahlung der Strafe ersetzt sie nicht.

Von der Registrierungsstrafe zu unterscheiden sind die Sanktionen für verspätete Abgabe der Erklärung und verspätete Zahlung. Diese laufen gesondert und werden vom nachfolgend beschriebenen Erlass nicht erfasst.

4. Möglichkeiten, die Strafe erlassen zu bekommen

Der Erlass über die vorgezogene Erklärung

Die Steuerbehörde hat mit Wirkung zum 14. April 2025 eine Entlastungsmaßnahme eingeführt, dokumentiert in der öffentlichen Klarstellung CTP006. Der Kern:

Wird die erste Körperschaftsteuererklärung – bei befreiten Personen die erste Jahresmeldung – innerhalb von sieben Monaten nach Ende der ersten Steuerperiode eingereicht statt der regulären neun, entfällt die Strafe von 10.000 AED.

Der Erlass wirkt automatisch. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Wurde die Strafe bereits gezahlt, wird sie dem Firmeneigenen Konto bei der FTA gutgeschrieben.

Drei Einschränkungen sind wesentlich:

Zum Zeitpunkt dieses Beitrags: Für Gesellschaften mit einem ersten Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2025 endete, lief die Sieben-Monats-Frist am 31. Juli 2026 ab. Bei abweichendem Geschäftsjahr ist individuell zu rechnen. Wer den Weg nutzen möchte, sollte den aktuellen Stand direkt bei der Steuerbehörde prüfen – dieser Beitrag kann eine tagesaktuelle Auskunft nicht ersetzen.

Der reguläre Rechtsbehelfsweg

Unabhängig von der Initiative besteht der übliche Weg: Ein Antrag auf Überprüfung (Reconsideration Request) ist innerhalb von 40 Werktagen nach Bekanntgabe stellen. Er setzt einen sachlichen Grund voraus – etwa einen Verfahrensfehler oder eine unzutreffende Tatsachengrundlage. Bloße Unkenntnis der Frist genügt nicht.

Einen solchen Antrag können nur der Steuerpflichtige selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder ein bei der Behörde registrierter Steueragent einreichen. Bleibt er erfolglos, führt der weitere Weg zum Ausschuss für Steuerstreitigkeiten; dort ist der streitige Betrag vorab zu entrichten.

5. Welche Daten aktuell zu halten sind

Mit der Registrierung entsteht eine dauerhafte Pflicht, die in der Praxis oft untergeht: Das bei der Behörde hinterlegte Profil muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Nach den Verfahrensvorschriften sind Änderungen innerhalb von 20 Werktagen an das Finanzamt anzuzeigen. Meldepflichtig sind insbesondere:

Die häufigste Ursache für eine unbemerkte Verletzung ist die jährliche Lizenzverlängerung. Sie erzeugt ein neues Dokument mit neuem Datum und gegebenenfalls geänderten Tätigkeiten – und löst damit die Meldepflicht aus, ohne dass sich am Geschäft etwas geändert hätte.

Der zweithäufigste Fall ist eine abgelaufene Emirates ID oder ein abgelaufener Pass des Geschäftsführers im hinterlegten Profil.

Sanktionen

Für das Versäumnis, eine Änderung anzuzeigen, sieht der Sanktionsrahmen zur Körperschaftsteuer 1.000 AED je Verstoß vor, bei Wiederholung innerhalb von 24 Monaten 5.000 AED. Für die Mehrwertsteuer gelten abweichende, höhere Beträge; in der Beratungsliteratur werden beide Rahmen gelegentlich vermischt.

Eine Übergangsphase, in der die Behörde auf diese Strafen verzichtete, ist zum 31. März 2025 ausgelaufen.

Über die Strafe hinaus hat ein veraltetes Profil eine praktische Folge: Die Behörde kommuniziert über die hinterlegten Kontaktdaten. Eine nicht mehr abgerufene E-Mail-Adresse führt dazu, dass Fristen und Bescheide unbemerkt verstreichen.

6. Abmeldung

Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, aufgelöst oder liquidiert, ist die Abmeldung von der Körperschaftsteuer zu beantragen. Auch hier gilt eine Frist, und auch hier greift bei Versäumnis eine gestaffelte Strafe, die monatlich anwächst.

Wichtig: Die Abmeldung setzt voraus, dass alle Erklärungen eingereicht und alle offenen Beträge beglichen sind. Eine Gesellschaft lässt sich steuerlich nicht schließen, solange Rückstände bestehen – die reine Löschung der Lizenz genügt nicht.

7. Häufige Fragen

Muss ich mich registrieren, wenn meine Gesellschaft keinen Gewinn macht?

Ja. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von Umsatz und Gewinn. Auch die Erklärung ist einzureichen, selbst wenn die Steuer null beträgt.

Gilt das auch für Freezone-Gesellschaften?

Ja. Auch eine Qualifying Free Zone Person mit Nullsatz muss sich registrieren, Erklärungen abgeben und einen geprüften Abschluss vorlegen.

Wie lange habe ich nach der Gründung Zeit?

Drei Monate ab dem Gründungsdatum. Maßgeblich ist die Gründung, nicht der Beginn der Geschäftstätigkeit.

Wie hoch ist die Strafe bei verspäteter Registrierung?

10.000 AED je steuerpflichtiger Person, als Festbetrag und unabhängig von der Höhe der Steuer.

Kann die Strafe erlassen werden?

Über eine Initiative der Steuerbehörde entfällt sie, wenn die erste Erklärung innerhalb von sieben statt neun Monaten nach Ende der ersten Steuerperiode eingereicht wird. Der Erlass wirkt automatisch, gilt nur für die erste Periode und ist zeitlich befristet.

Muss ich die Lizenzverlängerung melden?

Ja. Jede Erneuerung oder Änderung der Gewerbelizenz ist binnen 20 Werktagen im Profil zu aktualisieren.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Bundesgesetzesdekret Nr. 47 von 2022 über die Besteuerung von Körperschaften und Unternehmen
  • Beschluss der Federal Tax Authority Nr. 3 von 2024 über die Registrierungsfristen
  • Bundesgesetzesdekret Nr. 28 von 2022 (Verfahrensgesetz) nebst Kabinettsbeschluss Nr. 74 von 2023
  • Kabinettsbeschluss Nr. 75 von 2023 über Verwaltungsstrafen, geändert durch Kabinettsbeschluss Nr. 10 von 2024
  • Öffentliche Klarstellung der Federal Tax Authority CTP006 zum Erlass der Registrierungsstrafe

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung. Die Entlastungsmaßnahme zur Registrierungsstrafe beruht auf einer behördlichen Klarstellung und ist zeitlich befristet; ihr aktueller Stand ist vor einer Entscheidung zu prüfen.

Auf Aktualität geprüft am 11. August 2026.

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