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Small Business Relief in den VAE: Voraussetzungen, die 3-Mio.-AED-Grenze und was beim Überschreiten passiert

Aktualisiert: 11. August 2026
Kurzantwort

Die Small Business Relief (SBR) ist eine Erleichterung bei der Körperschaftsteuer der Vereinigten Arabischen Emirate. In den VAE ansässige Steuerpflichtige mit einem Umsatz von höchstens 3.000.000 AED können beantragen, für die betreffende Steuerperiode so behandelt zu werden, als hätten sie kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Die Körperschaftsteuer beträgt dann null.

Die Regelung muss in jeder Steuerperiode aktiv beantragt werden – sie greift nicht automatisch. Sie gilt derzeit für Steuerperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden.

1. Was die Small Business Relief ist – und was sie nicht ist

Im deutschsprachigen Raum wird die SBR häufig als „Kleinunternehmerregelung der VAE" bezeichnet. Der Vergleich hilft beim ersten Verständnis, führt aber in einem entscheidenden Punkt in die Irre.

Die deutsche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft die Umsatzsteuer. Die Small Business Relief betrifft die Körperschaftsteuer. Das sind in den VAE zwei vollständig getrennte Systeme mit eigenen Schwellenwerten, eigenen Registrierungspflichten und eigenen Fristen.

Konkret bedeutet das: Ein Unternehmen mit 500.000 AED Umsatz kann die SBR in Anspruch nehmen und zahlt keine Körperschaftsteuer – ist aber davon unabhängig zu prüfen, ob eine Registrierungspflicht für die Mehrwertsteuer besteht. Diese greift bei steuerpflichtigen Lieferungen und Importen ab 375.000 AED und ist von der SBR völlig unberührt.

Wer die beiden Systeme vermischt, übersieht regelmäßig eine bestehende Registrierungspflicht.

Rechtsgrundlage der SBR ist Artikel 21 des Bundesgesetzesdekrets Nr. 47 von 2022 über die Besteuerung von Körperschaften und Unternehmen, konkretisiert durch Ministerialbeschluss Nr. 73 von 2023.

2. Die Zahlen im Überblick

GrößeWert
Umsatzschwelle SBR3.000.000 AED
Anwendbar auf Steuerperioden ab1. Juni 2023
Anwendbar auf Steuerperioden bis31. Dezember 2029
Körperschaftsteuersatz ohne SBR0 % bis 375.000 AED, darüber 9 %
Ausschluss großer Konzerne ab3,15 Mrd. AED konsolidierter Konzernumsatz
Abgabefrist Körperschaftsteuererklärung9 Monate nach Ende der Steuerperiode
Aufbewahrungsfrist Unterlagen7 Jahre

3. Bis wann die Regelung gilt

Die Small Business Relief ist von Beginn an als befristete Maßnahme angelegt. Sie steht für Steuerperioden zur Verfügung, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen und am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden.

Die Befristung ist bereits einmal verlängert worden. Ursprünglich sah Ministerialbeschluss Nr. 73 von 2023 ein Auslaufen zum 31. Dezember 2026 vor. Mit Ministerialbeschluss Nr. 131, den das Finanzministerium am 7. August 2026 bekannt gegeben hat, wurde der Anwendungszeitraum auf 2029 ausgedehnt. Die Umsatzschwelle von 3.000.000 AED blieb dabei unverändert.

4. Voraussetzungen im Einzelnen

Ansässigkeit. Die SBR steht ausschließlich in den VAE ansässigen Steuerpflichtigen offen. Nicht ansässige Personen mit einer Betriebsstätte in den VAE sind ausgeschlossen. Erfasst sind sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen, die ein Geschäft betreiben.

Umsatz. Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Ein Beratungsunternehmen mit 2,9 Mio. AED Umsatz und 2,5 Mio. AED Gewinn erfüllt die Voraussetzung – ein Handelsunternehmen mit 4 Mio. AED Umsatz und 50.000 AED Gewinn nicht.

Der Umsatz wird nach den in den VAE zulässigen Rechnungslegungsstandards ermittelt und umfasst sämtliche Erträge aus in- und ausländischen Quellen. Vereinnahmte Mehrwertsteuer zählt nicht zum Umsatz.

Aktive Wahl. Die Regelung greift nicht automatisch. Sie muss bei der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung ausdrücklich gewählt werden – und zwar für jede Steuerperiode erneut. Wer die Wahl versäumt, wird regulär veranlagt. Ein gesonderter Antrag oder eine Vorabgenehmigung durch die Steuerbehörde ist nicht vorgesehen.

Dieser Punkt ist in der Praxis die häufigste Ursache für vermeidbare Steuerlast: Die Voraussetzungen liegen vor, jedoch wird der SBR bei der Steuererklärung nicht in Anspruch genommen.

5. Wer ausgeschlossen ist

Zwei Gruppen können die SBR nicht wählen, unabhängig von ihrem Umsatz:

Qualifying Free Zone Persons (QFZP). Wer den QFZP-Status gewählt hat, um den Nullsatz auf qualifizierendes Einkommen zu nutzen, kann nicht zusätzlich die Small Business Relief beanspruchen. Für Freezone-Gesellschaften ist das eine echte Entscheidung, die vor der Einreichung getroffen und gerechnet werden muss.

Mitglieder großer multinationaler Konzerne. Gesellschaften, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 3,15 Mrd. AED gehören, sind ausgeschlossen.

6. Was die Wahl kostet: Verluste und Zinsen

Die SBR ist nicht kostenlos. Wer sie wählt, wird für die betreffende Periode so behandelt, als läge kein steuerpflichtiges Einkommen vor – mit der Folge, dass die Instrumente zur Ermittlung eines solchen Einkommens in dieser Periode nicht zur Verfügung stehen.

In einer Periode mit SBR können daher insbesondere

Für ein Unternehmen mit ohnehin geringem Gewinn ist das unerheblich. Für ein Unternehmen in einer Verlustphase, das absehbar in künftige Gewinnjahre wächst, kann der Verzicht auf den Verlustvortrag teurer sein als die gesparte Steuer. Diese Gegenrechnung sollte vor jeder Wahl stehen, nicht nach der Einreichung.

Verluste aus Perioden ohne SBR bleiben nach der veröffentlichten Praxis für spätere Perioden nutzbar. Da dieser Punkt in der Beratungsliteratur uneinheitlich dargestellt wird, empfiehlt sich in konkreten Fällen eine Abstimmung mit dem eigenen Buchhaltungsbüro.

7. Die 3-Mio.-Grenze ist kumulativ

Dies ist die am häufigsten missverstandene Bestimmung der gesamten Regelung.

Die Umsatzschwelle wird nicht nur für die aktuelle Steuerperiode geprüft, sondern für die aktuelle und alle vorangegangenen Steuerperioden seit Einführung der Körperschaftsteuer. Das Finanzministerium hat dies bereits bei Einführung ausdrücklich klargestellt: Überschreitet ein Steuerpflichtiger die Schwelle von 3 Mio. AED in irgendeiner Steuerperiode, steht die Small Business Relief anschließend nicht mehr zur Verfügung.

Beispiel: Ein Unternehmen erzielt 2025 einen Umsatz von 3,4 Mio. AED und fällt 2026 auf 900.000 AED zurück. Die SBR ist für 2026 und alle Folgeperioden nicht mehr wählbar – das einmalige Überschreiten wirkt dauerhaft.

8. Kann die SBR in Folgejahren erneut genutzt werden?

Diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn zwei Fälle sauber getrennt werden.

Fall 1: Der Umsatz hat 3 Mio. AED überschritten

Nein. Die Berechtigung ist dauerhaft verloren, wie im vorigen Abschnitt beschrieben. Ein späteres Absinken des Umsatzes stellt sie nicht wieder her. Es gibt keine Karenzzeit und keinen Wiedereinstieg.

Fall 2: Der Umsatz lag unter 3 Mio. AED, die Wahl wurde aber nicht getroffen

Ja. Die Wahl erfolgt periodenbezogen und muss in jeder Steuerperiode erneut getroffen werden. Wird sie in einem Jahr nicht getroffen – etwa weil die reguläre Veranlagung wegen eines Verlustvortrags günstiger war oder weil die Wahl schlicht übersehen wurde –, bleibt die Berechtigung für Folgeperioden bestehen, solange die kumulative Umsatzschwelle in keiner Periode überschritten wurde.

Ein Unternehmen kann die SBR also in Periode 1 wählen, in Periode 2 bewusst darauf verzichten und in Periode 3 erneut wählen. Entscheidend ist allein, dass die 3-Mio.-Grenze durchgehend eingehalten wurde.

Ebenfalls zu beachten: Verspätete Wahlen werden nicht anerkannt. Die Wahl muss innerhalb der regulären Abgabefrist von neun Monaten nach Ende der Steuerperiode erfolgen. Eine nachträgliche Korrektur nach Fristablauf ist nicht vorgesehen.

9. Was sich beim Überschreiten der 3 Mio. AED buchhalterisch ändert

Der Wegfall der SBR ist nicht nur eine steuerliche, sondern vor allem eine buchhalterische Zäsur. Der Aufwand steigt in mehreren Schritten – und der erste greift genau an der 3-Mio.-Schwelle.

Von der Einnahmenrechnung zur periodengerechten Buchführung

Nach Ministerialbeschluss Nr. 114 von 2023 dürfen Steuerpflichtige mit einem Umsatz von höchstens 3.000.000 AED ihre Abschlüsse auf Ist-Basis erstellen, also nach tatsächlichen Zahlungsein- und -ausgängen. Oberhalb dieser Schwelle ist die periodengerechte Abgrenzung verpflichtend.

Das ist der größte praktische Sprung der gesamten Skala. Er bedeutet konkret:

Wer bisher mit einer Kontoauszugsliste ausgekommen ist, braucht ab hier eine echte doppelte Buchführung. Der Umstellungszeitpunkt selbst erfordert zudem eine Eröffnungsbilanz, in der offene Posten aus der Ist-Phase erstmals erfasst werden.

Vom vereinfachten zum vollständigen Erklärungsverfahren

Mit der SBR wird eine vereinfachte Körperschaftsteuererklärung eingereicht, in der im Wesentlichen der Umsatz erklärt und die Wahl getroffen wird. Ohne SBR ist das steuerpflichtige Einkommen vollständig herzuleiten: ausgehend vom handelsrechtlichen Ergebnis, angepasst um die steuerlichen Korrekturen des Körperschaftsteuergesetzes.

Damit werden Regelungen relevant, die unter der SBR keine Rolle spielten – etwa die allgemeine Zinsschranke, die Behandlung nicht abzugsfähiger Aufwendungen und die Verrechnung von Verlustvorträgen.

Verrechnungspreise

Unter der SBR entfällt die Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation. Ohne SBR gilt der Fremdvergleichsgrundsatz für Transaktionen mit nahestehenden Personen und verbundenen Personen uneingeschränkt, einschließlich der entsprechenden Offenlegung in der Erklärung.

Die formelle Dokumentation in Form von Master File und Local File wird erst bei deutlich höheren Schwellen verpflichtend – bei einem Umsatz in den VAE von über 200 Mio. AED oder bei Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe mit über 3,15 Mrd. AED konsolidiertem Umsatz. Der Fremdvergleichsgrundsatz selbst gilt jedoch unabhängig davon. Für deutschsprachige Unternehmer mit einer Gesellschaft in den VAE und weiteren Gesellschaften im DACH-Raum ist das der praktisch relevanteste Punkt dieses Abschnitts.

Die weiteren Schwellen im Überblick

UmsatzRechnungslegungPrüfung
bis 3 Mio. AEDIst-Basis zulässigkeine Prüfungspflicht aus dem Körperschaftsteuerrecht
3 bis 50 Mio. AEDperiodengerecht, IFRS for SMEs zulässigkeine Prüfungspflicht aus dem Körperschaftsteuerrecht
über 50 Mio. AEDvollständige IFRSgeprüfter Jahresabschluss verpflichtend

Maßgeblich für die Prüfungspflicht ist für Steuerperioden ab dem 1. Januar 2025 der Ministerialbeschluss Nr. 84 von 2025, der den früheren Ministerialbeschluss Nr. 82 von 2023 ersetzt.

Zwei Sonderfälle sind zu beachten: Qualifying Free Zone Persons benötigen unabhängig von ihrem Umsatz einen geprüften Jahresabschluss. Und Steuergruppen müssen nach der Neuregelung geprüfte Sonderabschlüsse erstellen, ohne dass es auf eine Umsatzschwelle ankommt.

Unabhängig vom Körperschaftsteuerrecht können sich Prüfungspflichten zusätzlich aus den Vorgaben der jeweiligen Freezone oder aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.

10. Was auch mit Small Business Relief gilt

Die SBR befreit von der Steuer, nicht von den Pflichten. Auch bei Inanspruchnahme bleiben bestehen:

11. Weitere Punkte für deutschsprachige Unternehmer in den VAE

Aufspaltung auf mehrere Gesellschaften. Das Aufteilen eines Geschäftsbetriebs auf mehrere Rechtsträger, um den Umsatz je Einheit unter 3 Mio. AED zu halten, kann nach den allgemeinen Missbrauchsvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes aufgegriffen werden. Eine solche Struktur benötigt einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund jenseits der Steuerersparnis – und dessen Dokumentation.

Natürliche Personen. Für natürliche Personen, die in den VAE ein Geschäft betreiben, greift die Körperschaftsteuer erst, wenn der Umsatz aus Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 1.000.000 AED übersteigt. Unterhalb dieser Grenze besteht keine Steuerpflicht aus Geschäftstätigkeit; Fragen der SBR stellen sich dann nicht.

Freezone-Entscheidung. Da QFZP-Status und SBR einander ausschließen, ist bei Freezone-Gesellschaften jährlich zu rechnen, welche Variante günstiger ist. Der QFZP-Status verlangt Substanz und die Einhaltung der Vorgaben zu qualifizierendem Einkommen; die SBR verlangt lediglich das Einhalten der Umsatzgrenze, kostet aber den Verlustvortrag.

Planung über 2029 hinaus. Da die Regelung befristet ist, sollte ein Unternehmen, das dauerhaft unter 3 Mio. AED bleibt, frühzeitig durchrechnen, wie sich die Steuerlast ab dem Wegfall darstellt. Bei einem Gewinn unterhalb von 375.000 AED ändert sich nichts, da dieser Anteil ohnehin mit null besteuert wird.

Deutsche Anknüpfungspunkte. Eine Gesellschaft in den VAE entbindet nicht automatisch von steuerlichen Pflichten im Herkunftsland. Fragen zu Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz, Ort der Geschäftsleitung und dem Doppelbesteuerungsabkommen richten sich nach deutschem, österreichischem oder Schweizer Recht und sind dort zu klären. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Rechtslage der VAE.

12. Häufige Fragen

Muss die Small Business Relief jedes Jahr neu beantragt werden?

Ja. Die Wahl ist periodenbezogen und in jeder Körperschaftsteuererklärung erneut zu treffen. Eine einmal getroffene Wahl wirkt nicht fort.

Bis wann gilt die Small Business Relief?

Für Steuerperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden. Ältere Quellen nennen den 31. Dezember 2026; dieses Datum wurde durch Ministerialbeschluss Nr. 131 abgelöst.

Zählt die vereinnahmte Mehrwertsteuer zum Umsatz von 3 Mio. AED?

Nein. Vereinnahmte Mehrwertsteuer bleibt bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes außer Betracht.

Zählen Dividendenerträge zum Umsatz?

Nach der veröffentlichten Auslegung umfasst der maßgebliche Umsatz sämtliche Erträge, auch solche, die für sich genommen steuerbefreit wären. In Grenzfällen ist eine Einzelfallprüfung angezeigt.

Was passiert, wenn die Grenze mitten im Geschäftsjahr überschritten wird?

Maßgeblich ist der Umsatz der gesamten Steuerperiode. Wird die Grenze zum Periodenende überschritten, entfällt die SBR für diese Periode vollständig – nicht anteilig.

Muss ich mich trotz Small Business Relief für die Körperschaftsteuer registrieren?

Ja. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von Umsatz, Gewinn und Inanspruchnahme der Regelung. Auch die Erklärung ist einzureichen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Bundesgesetzesdekret Nr. 47 von 2022 über die Besteuerung von Körperschaften und Unternehmen, Artikel 21
  • Ministerialbeschluss Nr. 73 von 2023 über die Small Business Relief
  • Ministerialbeschluss Nr. 131 von 2026 (Verlängerung des Anwendungszeitraums bis 31. Dezember 2029)
  • Ministerialbeschluss Nr. 114 von 2023 über Rechnungslegungsstandards und -methoden
  • Ministerialbeschluss Nr. 84 von 2025 über geprüfte Jahresabschlüsse
  • FTA Corporate Tax Guide, Small Business Relief (CTGSBR1)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung. Der offizielle FTA-Leitfaden zur Small Business Relief bildet die Verlängerung bis 2029 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht ab.

Auf Aktualität geprüft am 11. August 2026.

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