Eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer gibt es in den VAE für einen kleinen, gesetzlich abschließend aufgezählten Kreis – im Wesentlichen staatsnahe Einrichtungen, Rohstoffbetriebe, gemeinnützige Organisationen, Pensionsfonds und regulierte Investmentfonds.
Daneben gibt es zwei andere Mechanismen: der Nullsatz für eine Qualifying Free Zone Person (QFZP) und die Schachtelbefreiung für Dividenden und Beteiligungsgewinne. Beide führen wirtschaftlich zu null Steuer, sind aber rechtlich etwas anderes – mit Bedingungen, laufenden Pflichten und der Möglichkeit, den Status zu verlieren.
Auch eine Gesellschaft, die Aktien und Beteiligungen hält, kann den Nullsatz erreichen. Eine Gesellschaft, die Immobilien hält, in aller Regel nicht.
1. Drei Wege zu null – und warum die Unterscheidung zählt
| Mechanismus | Wirkung | Für wen |
|---|---|---|
| Befreite Person (Art. 4) | vollständig außerhalb der Steuer | sehr enger Kreis, meist staatsnah |
| QFZP-Nullsatz (Art. 18) | 0 % auf qualifizierendes Einkommen | Freezone-Gesellschaften mit Substanz |
| Schachtelbefreiung (Art. 22, 23) | bestimmte Erträge bleiben außer Ansatz | Holdings und Beteiligungsgesellschaften |
Der Unterschied ist nicht einfach nur theoretisch. Eine befreite Person ist außerhalb des Systems. Eine QFZP ist innerhalb des Systems und wird nur mit null besteuert – sie muss sich registrieren, Erklärungen abgeben, geprüfte Abschlüsse vorlegen und Bedingungen dauerhaft einhalten. Wer das übersieht, hält sich für steuerfrei und verletzt dabei laufend Pflichten.
2. Die echten Befreiungen
Artikel 4 des Körperschaftsteuergesetzes zählt die befreiten Personen abschließend auf:
- Staatliche Stellen und staatlich kontrollierte Einrichtungen
- Betriebe der Rohstoffgewinnung und der Verarbeitung nicht mineralischer Rohstoffe, die bereits auf Emiratsebene besteuert werden
- Qualifizierte gemeinnützige Einrichtungen, die durch Kabinettsbeschluss anerkannt sind
- Qualifizierte Investmentfonds
- Öffentliche und private Pensions- und Sozialversicherungsfonds
- Juristische Personen, die vollständig einer befreiten Person gehören und für diese bestimmte Funktionen ausüben
Für Expats ist davon praktisch nur eine Kategorie erreichbar: der qualifizierte Investmentfonds. Dieser Weg setzt jedoch eine Regulierung durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde, eine breite Anlegerbasis und den Nachweis voraus, dass die Struktur nicht vorrangig der Steuervermeidung dient. Für ein Familienvermögen ist das in aller Regel unverhältnismäßig.
Wer also von einer „steuerbefreiten Dubai-Firma" hört, kann davon ausgehen, dass einer der beiden folgenden Mechanismen gemeint ist.
3. Die Qualifying Free Zone Person
Eine in einer Freezone ansässige Gesellschaft kann den Nullsatz auf ihr qualifizierendes Einkommen erhalten. Nicht qualifizierendes Einkommen bleibt daneben mit 9 Prozent belastet – der Nullsatz gilt also nicht pauschal für die ganze Gesellschaft.
Die Bedingungen
- Angemessene Substanz in der Freezone: eigene Räume, Personal und Aufwendungen in einem Umfang, der zur Tätigkeit passt. Eine reine Briefkastenadresse genügt nicht.
- Erzielung von qualifizierendem Einkommen im Sinne der einschlägigen Beschlüsse.
- Kein Verzicht auf den Status – die Gesellschaft darf nicht zur regulären Besteuerung optiert haben.
- Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen.
- Geprüfter Jahresabschluss, unabhängig von der Umsatzhöhe.
- Einhaltung der De-minimis-Grenze (Abschnitt 5).
Der Status ist kein Dauerzustand. Er wird für jede Steuerperiode neu geprüft. Fällt eine Bedingung weg, gilt die Gesellschaft für das laufende Jahr und die folgenden vier Jahre als regulär steuerpflichtig – mit 9 Prozent auf das gesamte Einkommen. Erst im sechsten Jahr ist eine erneute Qualifikation möglich.
Ergänzend: Eine QFZP kann die Small Business Relief nicht zusätzlich in Anspruch nehmen. Beide schließen einander aus.
4. Welche Geschäftszwecke berücksichtigt werden
Der Katalog ergibt sich aus Ministerialbeschluss Nr. 229 von 2025, der den früheren Beschluss Nr. 265 von 2023 abgelöst hat.
Qualifizierende Tätigkeiten
- Herstellung sowie Be- und Verarbeitung von Waren und Materialien
- Handel mit qualifizierenden Rohstoffen einschließlich zugehöriger Absicherungsgeschäfte
- Halten von Anteilen und anderen Wertpapieren zu Anlagezwecken
- Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Schiffen
- Rückversicherungsleistungen regulierter Anbieter
- Fondsverwaltung sowie Vermögens- und Anlageverwaltung durch regulierte Anbieter
- Konzernleitungsleistungen sowie Treasury- und Finanzierungsleistungen an verbundene Unternehmen
- Finanzierung und Leasing von Luftfahrzeugen
- Vertrieb von Waren in oder aus einer Designated Zone
- Logistikleistungen
- Nebentätigkeiten zu den vorgenannten Tätigkeiten
Ausgeschlossene Tätigkeiten
- Geschäfte mit natürlichen Personen – mit Ausnahmen etwa für Schiffe, Fonds- und Vermögensverwaltung sowie Luftfahrzeugfinanzierung
- Regulierte Bankgeschäfte
- Regulierte Versicherungsgeschäfte, ausgenommen Rückversicherung
- Regulierte Finanzierungs- und Leasinggeschäfte, ausgenommen die oben genannten Sonderfälle
- Eigentum und Verwertung von Immobilien, ausgenommen Gewerbeimmobilien in einer Freezone, wenn das Geschäft mit einer Freezone-Person erfolgt
- Nebentätigkeiten zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten
Daneben gilt: Erträge aus Geschäften mit anderen Freezone-Personen sind grundsätzlich qualifizierend, sofern es sich nicht um eine ausgeschlossene Tätigkeit handelt. Für Erträge aus qualifizierendem geistigem Eigentum besteht eine eigene, an Forschungsaufwand geknüpfte Berechnung.
5. Die De-minimis-Regel
Der Gesetzgeber akzeptiert, dass geringe nicht qualifizierende Umsätze anfallen. Die Grenze liegt beim niedrigeren der beiden folgenden Werte:
- 5 Prozent des Gesamtumsatzes der Steuerperiode
- 5.000.000 AED
Bei einem Gesamtumsatz von 10 Mio. AED beträgt die Grenze also 500.000 AED, nicht 5 Mio. AED. Der Fixbetrag wirkt erst ab einem Gesamtumsatz von 100 Mio. AED als eigentliche Obergrenze.
Drei Punkte, die regelmäßig missverstanden werden
Erstens: Es geht um Umsatz, nicht um Gewinn. Eine margenschwache Nebentätigkeit kann die Grenze sprengen, obwohl sie kaum etwas verdient.
Zweitens: Die Regel befreit nicht. Wird die Grenze eingehalten, bleibt der Status erhalten – das nicht qualifizierende Einkommen wird gleichwohl mit 9 Prozent besteuert. Geschützt wird nur der Nullsatz auf den qualifizierenden Teil.
Drittens: Bestimmte Erträge bleiben außen vor, und zwar auf beiden Seiten der Berechnung – sie zählen weder zum nicht qualifizierenden noch zum Gesamtumsatz. Das betrifft insbesondere Erträge einer inländischen oder ausländischen Betriebsstätte sowie Erträge aus Immobilien in der Freezone. Diese werden gesondert mit 9 Prozent besteuert.
Rechenbeispiel
Eine Freezone-Gesellschaft erzielt 27 Mio. AED aus qualifizierendem Rohstoffhandel und 3 Mio. AED aus Beratungsleistungen an Festlandkunden.
Gesamtumsatz 30 Mio. AED. Grenze: der niedrigere Wert aus 5 Prozent von 30 Mio. AED (= 1,5 Mio. AED) und 5 Mio. AED, also 1,5 Mio. AED.
Tatsächlich nicht qualifizierend: 3 Mio. AED. Überschreitung. Der Status entfällt für das laufende und die folgenden vier Jahre – die vollen 30 Mio. AED unterliegen dann der regulären Besteuerung.
Die Konsequenz ist unverhältnismäßig hart im Verhältnis zum Auslöser. Eine einzige Festlandrechnung kann genügen. Deshalb gehört die Grenze quartalsweise überwacht, nicht erst beim Jahresabschluss geprüft.
6. Dividenden an eine Holding in den VAE
Hier greift ein zweiter, von der Freezone-Frage völlig unabhängiger Mechanismus. Er steht jeder in den VAE ansässigen Gesellschaft offen, auch einer Festlandgesellschaft.
Dividenden von inländischen Gesellschaften
Ausschüttungen einer in den VAE ansässigen Gesellschaft an eine andere in den VAE ansässige Gesellschaft sind ohne weitere Bedingungen von der Körperschaftsteuer ausgenommen. Keine Mindestbeteiligung, keine Haltedauer, keine Nachweise. Eine inländische Holdingstruktur ist damit unproblematisch.
Dividenden von ausländischen Gesellschaften
Für ausländische Beteiligungen gilt die Schachtelbefreiung. Sie erfasst nicht nur Dividenden, sondern auch Veräußerungsgewinne, Liquidationserlöse sowie Währungs- und Wertaufholungsgewinne aus der Beteiligung. Maßgeblich sind seit Steuerperioden ab dem 1. Januar 2025 der Artikel 23 des Gesetzes und Ministerialbeschluss Nr. 302 von 2024.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Beteiligungshöhe: mindestens 5 Prozent der Anteile oder des Kapitals – alternativ Anschaffungskosten von mindestens 4 Mio. AED. Der Alternativweg ist für Minderheitsbeteiligungen an großen Gesellschaften gedacht: 2 Prozent an einer ausländischen Gesellschaft, erworben für 20 Mio. AED, erfüllen die Bedingung.
- Haltedauer: mindestens zwölf ununterbrochene Monate. Bei Dividenden genügt die Absicht, so lange zu halten – wird sie nicht eingelöst, wird die zunächst befreite Dividende nachversteuert. Bei Veräußerungsgewinnen muss die Frist tatsächlich abgelaufen sein.
- Vorbelastung: Die Beteiligung muss in ihrem Sitzstaat einer Steuer von mindestens 9 Prozent unterliegen. Maßgeblich ist der gesetzliche Satz; lokale Anreize, die den effektiven Satz senken, sind unschädlich.
- Gewinn- und Liquidationsanteil: Anspruch auf mindestens 5 Prozent an Gewinnausschüttung und Liquidationserlös.
- Vermögenstest: Nicht mehr als 50 Prozent des Vermögens der Beteiligung dürfen aus Beteiligungen bestehen, die ihrerseits nicht qualifizieren würden.
Wird der Alternativweg über die Anschaffungskosten von 4 Mio. AED genutzt, entfallen die Tests zu Beteiligungshöhe, Gewinnanteil und Vermögenszusammensetzung. Es verbleiben Haltedauer und Vorbelastung.
Ein Punkt zur Vorsicht: Beteiligungen an anderen Gesellschaften in den VAE, die selbst mit null besteuert werden – etwa als QFZP oder unter der Small Business Relief –, werfen bei der Vorbelastungsprüfung Fragen auf. Innerhalb der VAE greift zwar bereits die unbedingte Befreiung für inländische Dividenden. Bei mehrstufigen Strukturen mit ausländischen Zwischengesellschaften sollte die Kette dennoch einzeln geprüft werden.
7. Rein vermögensverwaltende Gesellschaften
Für Expats ist dies die häufigste konkrete Frage. Die Antwort fällt je nach Anlageklasse gegensätzlich aus.
Aktien und Wertpapiere: der Nullsatz ist erreichbar
Das Halten von Anteilen und anderen Wertpapieren zu Anlagezwecken steht ausdrücklich im Katalog der qualifizierenden Tätigkeiten. Eine Freezone-Gesellschaft, die ein Wertpapierdepot hält, kann den Nullsatz erreichen.
Zu beachten ist die geforderte Anlageabsicht: Der Beschluss knüpft an eine Mindesthaltedauer von zwölf Monaten an. Kurzfristiger, häufiger Handel fällt nicht darunter. Eine Gesellschaft, die als Tradingvehikel gedacht ist, erfüllt diese Voraussetzung typischerweise nicht.
Dividenden und Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen sind zusätzlich über die Schachtelbefreiung geschützt – beide Mechanismen greifen nebeneinander.
Immobilien: der Nullsatz ist in der Regel versperrt
Eigentum und Verwertung von Immobilien ist eine ausgeschlossene Tätigkeit. Die einzige Ausnahme betrifft Gewerbeimmobilien, die in einer Freezone belegen sind und deren Geschäft mit einer anderen Freezone-Person abgeschlossen wird.
Praktische Folge: Eine Freezone-Gesellschaft, die Wohnungen auf dem Festland vermietet, erzielt insoweit keine qualifizierenden Erträge. Diese werden mit 9 Prozent besteuert. Handelt es sich um Immobilien in der Freezone, bleiben die Erträge zudem bei der De-minimis-Berechnung außer Betracht und werden gesondert veranlagt.
Wer Immobilienerträge und operative Erträge in derselben Freezone-Gesellschaft bündelt, riskiert je nach Konstellation den Verlust des Status für fünf Jahre. Die übliche Antwort darauf ist die Trennung: Immobilien in eine eigene Gesellschaft, operatives Geschäft in eine andere.
Der oft übersehene Vergleichsmaßstab
Bevor eine Struktur gebaut wird, lohnt der Vergleich mit dem direkten Halten im Privatvermögen.
Erträge einer natürlichen Person aus privater Kapitalanlage und aus privater Immobilienanlage sind vollständig außerhalb der Körperschaftsteuer – ohne Substanzanforderungen, ohne geprüften Abschluss, ohne De-minimis-Überwachung und ohne die Gefahr, einen Status zu verlieren. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit keine Gewerbelizenz erfordert.
Für einen Expat, der ein Depot und zwei vermietete Wohnungen hält, ist die Gesellschaft in vielen Fällen der aufwendigere Weg zum selben Ergebnis. Gründe für eine Gesellschaft liegen dann eher in Haftung, Nachfolge oder Mitinvestoren als in der Steuer.
Weiterhin gültig bleiben trotzdem alle anderen Formen der Steuererleichterungen in den VAE, für Gesellschaften mit überschaubarem Immobilienvermögen fallen in der Regel keine oder kaum Steuern an. Siehe dazu die anderen Artikel betreffend der Regelbesteuerung.
8. Typische Fehlannahmen
„Freezone heißt null Prozent." Nein. Der Nullsatz gilt nur für qualifizierendes Einkommen und nur bei Erfüllung aller Bedingungen. Festlandkunden, Immobilienerträge und Geschäfte mit Privatpersonen sind typische Störfaktoren.
„Die Gesellschaft ist steuerbefreit, also muss ich nichts einreichen." Nein. Registrierung, Erklärung, geprüfter Abschluss und Verrechnungspreisdokumentation bleiben verpflichtend. Der Nullsatz ist eine Rechtsfolge, keine Befreiung von Pflichten.
„Substanz lässt sich mit einer Adresse herstellen." Nein. Verlangt sind Personal, Räume und Aufwendungen in einem zur Tätigkeit passenden Umfang. Bei einer Holding fällt der Maßstab geringer aus als bei einem Handelsunternehmen, aber er ist nicht null.
„Eine Überschreitung kostet ein Jahr." Nein. Sie kostet fünf.
„Was in den VAE null ist, ist überall null." Nein. Wer im DACH-Raum steuerlich verhaftet bleibt, muss mit Hinzurechnungsbesteuerung und weiteren Vorschriften rechnen, die gerade auf passive Einkünfte niedrig besteuerter Auslandsgesellschaften zielen. Eine Holding mit Dividenden- und Zinserträgen ist dafür der klassische Anwendungsfall. Diese Frage richtet sich nach dem Recht des Herkunftslandes und ist dort zu klären.
9. Häufige Fragen
Gibt es Firmen in Dubai, die gar keine Körperschaftsteuer zahlen?
Vollständig befreit ist nur ein enger, gesetzlich aufgezählter Kreis wie staatsnahe Einrichtungen, Rohstoffbetriebe, gemeinnützige Organisationen, Pensions- und regulierte Investmentfonds. Alle übrigen Wege zu null Prozent sind Steuersätze oder Befreiungen einzelner Erträge, keine Befreiung der Gesellschaft.
Ist eine QFZP von der Körperschaftsteuer befreit?
Nein. Sie unterliegt der Steuer, aber mit einem Satz von null Prozent auf ihr qualifizierendes Einkommen. Registrierung, Erklärung und geprüfter Abschluss bleiben verpflichtend.
Wie hoch ist die De-minimis-Grenze?
Der niedrigere Wert aus 5 Prozent des Gesamtumsatzes und 5 Mio. AED. Bei 10 Mio. AED Gesamtumsatz sind das 500.000 AED.
Was passiert bei Überschreitung?
Der Status entfällt für die laufende Steuerperiode und die folgenden vier. Das gesamte Einkommen wird in dieser Zeit mit 9 Prozent besteuert.
Sind Dividenden von einer deutschen GmbH an eine Dubai-Holding steuerfrei?
In den VAE greift die Schachtelbefreiung, wenn Beteiligungshöhe, Haltedauer und Vorbelastung erfüllt sind. Die deutsche Kapitalertragsteuer bleibt davon unberührt und richtet sich nach deutschem Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Kann eine Gesellschaft, die nur Aktien hält, den Nullsatz erreichen?
Ja. Das Halten von Anteilen und Wertpapieren zu Anlagezwecken ist eine qualifizierende Tätigkeit. Vorausgesetzt ist eine Anlageabsicht mit einer Haltedauer von mindestens zwölf Monaten.
Und eine Gesellschaft, die nur Immobilien hält?
In aller Regel nicht. Eigentum und Verwertung von Immobilien ist eine ausgeschlossene Tätigkeit, mit einer engen Ausnahme für Gewerbeimmobilien in einer Freezone im Geschäft mit Freezone-Personen.
Kann eine QFZP zusätzlich die Small Business Relief nutzen?
Nein. Beide schließen einander aus. Eine Freezone-Gesellschaft, die auf den QFZP-Status verzichtet, kann die Relief bei Einhaltung der Umsatzgrenze in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Bundesgesetzesdekret Nr. 47 von 2022, insbesondere Artikel 4 (befreite Personen), 18 (Freezone-Person), 22 und 23 (Dividenden und Schachtelbefreiung)
- Kabinettsbeschluss Nr. 100 von 2023 über das qualifizierende Einkommen der Qualifying Free Zone Person
- Ministerialbeschluss Nr. 229 von 2025 über qualifizierende und ausgeschlossene Tätigkeiten (ersetzt Nr. 265 von 2023)
- Ministerialbeschluss Nr. 302 von 2024 über Schachtelbefreiung und Betriebsstättenbefreiung (ersetzt Nr. 116 von 2023, anwendbar ab Steuerperioden zum 1. Januar 2025)
- FTA Corporate Tax Guide on Free Zone Persons (CTGFZP)
- FTA-Leitfaden zu befreiten Einkünften – Dividenden und Schachtelbefreiung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung und behandelt ausschließlich die Rechtslage der VAE. Die Tätigkeitskataloge und Auslegungsleitfäden werden fortlaufend angepasst; die Zuordnung einer konkreten Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Auf Aktualität geprüft am 11. August 2026.